Satzung „Raumpioniere Kunitz Loose e.V.“ § 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein trägt den Namen „Raumpioniere Kunitz Loose e.V.“. Seinen Sitz hat der Verein auf dem ehemaligen Gutshof Kunitz Loose Nr. 7 in 15295 Kunitz Loose, Gemeinde Wiesenau. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Charakter und Zweck des Vereins Bedingt durch Perspektivlosigkeit und die daraus resultierende Massenabwanderung insbesondere junger Menschen aus den Gebieten Ostbrandenburgs ist speziell in den ländlichen Gebieten ein erschreckender Leerstand von nutzbarem Raum zu beobachten. Der „Raumpioniere Kunitz Loose e.V.“ setzt sich zum Ziel, alternative Modelle zur Nutzung dieses Raumes zu entwickeln, zu erproben und einer interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Neue Arten des Zusammenlebens jenseits von kapitalistischem Konsumdenken sollen etabliert werden. Monetäre Welt- und Wertauffassungen sollen bei den Mitgliedern des Vereins mit der Durchführung einer möglichst weitgreifenden Subsistenzwirtschaft zurückgedrängt werden und zu einer Philosophie des fairen Zusammenlebens ohne Leistungsdruck und gegenseitige Ausbeutung heranreifen. Der geistige Austausch mit Gleichgesinnten und Interessierten fördert die Wirkung des obengenannten Vereinszwecks auf die Gesellschaft. Der „Raumpioniere Kunitz Loose e.V.“ ist ein selbständiger, parteiunabhängiger Verein mit humanistischem, demokratischem und antifaschistischem Charakter. Der Verein versteht sich als Begegnungsstätte für Menschen aus dem ländlichen und städtischen Raum, die sich über alternative Lebenskonzepte austauschen wollen und bietet die Möglichkeit umfangreiche Erfahrungen in der Praxis zu sammeln und neue Ideen auszuprobieren. Er wird durch künstlerische, kunsthandwerkliche und kulturelle Kurse, Projekte, Workshops und Begegnungen mit multikulturellem Charakter das Leben der Region bereichern. Durch die unmittelbare Nähe zu Polen werden dauerhaft grenzübergreifende Projekte angestrebt. Die Vereinsmitglieder und Interessierte vermitteln und erlernen in der Begegnungsstätte praktische Fähigkeiten zur optimierten Ausübung alternativer Lebenskonzepte. Folgende konkrete Maßnahmen sind für die Umsetzung der Vereinsziele angelegt:
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Fördermitgliedschaft Fördermitglied kann jede juristische oder natürliche Person mit Anerkennung der Satzung werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und finanziell. Sie haben kein Stimmrecht, kein aktives und auch kein passives Wahlrecht. Fördermitgliedschaft entsteht durch schriftliche Beitrittserklärung und durch Zahlung des Fördermitgliedbeitrages. § 5 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder zahlen regelmäßig Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 9). Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich. § 6 Aufbaustunden Die Mitglieder verpflichten sich dazu, regelmäßig Aufbaustunden zu leisten, die dem Aufbau, dem Erhalt und der Pflege des Vereinsgeländes dienen. Art und Anzahl der zu leistenden Stunden werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 9) mit einfacher Mehrheit festgesetzt. § 7 Finanzierung Der „Raumpioniere Kunitz Loose e.V.“ finanziert sich aus staatlichen Zuwendungen, Spenden, Mitgliedsbeiträgen oder Einnahmen, die ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet werden. Spenden von Einzelpersonen, Institutionen, Parteien, Verbänden und Organisationen können nur entgegengenommen werden, wenn die Spender keine der Satzung widersprechenden Bedingungen mit ihrer Unterstützung verbinden. § 8 Organe des Vereins Ehrenamtliche Organe des Vereins sind:
Diese Organe sind vom Selbstkontrahierungsangebot gemäß § 181 BGB befreit. § 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Haftung Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Vermögen. Die Vereinigung haftet mit ihrem Vermögen. Mitglieder und andere bevollmächtigte Personen, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein gegenüber für einen daraus entstandenen Schaden verantwortlich und haftbar. Die Mitglieder des Vorstandes haften nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Den Grad der Fahrlässigkeit stellt die Mitgliederversammlung fest. § 12 Vereinsauflösung Die Auflösung des Vereins wird auf einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen. Der Vorstand ist zur Abwicklung der Liquidationsgeschäfte verpflichtet. Das Restvermögen fällt einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zu, die an Ziel und Zweck des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung orientiert sind. Der Beschluss über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften.
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